Anerkannte (Ausweis B-Flüchtling), vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F-Flüchtling und F-Ausländer) und Asylsuchende (Ausweis N) dürfen grundsätzlich arbeiten. Für Asylsuchende (Ausweis N) ist die Arbeitsaufnahme erst nach drei Monaten nach der Einreise (Gesuchstellung) möglich. Ob Schnupper-, Praktikums-, Lehr- oder Arbeitsstelle, die Klientinnen und Klienten der Peregrina-Stiftung benötigen in jedem Falle eine entsprechende Arbeitsbewilligung. Interessierte Arbeitgebende erhalten hier mehr Informationen:
Weitere Infos
Die Peregrina-Stiftung betreut Personen mit verschiedenen Asyl- und Aufenthaltsstatus bzw. Ausweiskategorien. Die Peregrina-Stiftung ist dabei für Personen folgende Ausweiskategorien zuständig.