ARBEITGEBERIN/ARBEITGEBER

 - Ob Schnuppereinsatz, Praktikum, Lehre oder Erwerbsarbeit -

Anerkannte (Ausweis B-Flüchtling), vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F-Flüchtling und F-Ausländer) und Asylsuchende (Ausweis N) dürfen grundsätzlich arbeiten. Für Asylsuchende (Ausweis N) ist die Arbeitsaufnahme erst nach drei Monaten nach der Einreise (Gesuchstellung) möglich.

Bei Interesse:
Fachstelle Integration
+41 58 345 39 88

Wichtig: Personen im laufenden Verfahren (Ausweis N) werden nicht von der Fachstelle Integration betreut. In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Asylunterkunft.


Für freiwillige Begleitpersonen

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