Auftrag

Bei unbegleiteten minderjährigen Personen des Asylbereichs (UMA) wird aufgrund der Abwesenheit der Eltern von der KESB eine Beistandsperson ernannt. Da die Eltern wegen Abwesenheit ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können, vertritt und wahrt die Beistandsperson die Kindesinteressen. Neben der umfassenden Interessenwahrung gehören insbesondere folgende Bereiche zu den Aufgaben der Beistandsperson:

  • Sicherstellung der geeigneten und altersadäquaten Unterbringung
  • Gewährleistung einer angemessenen Betreuung
  • Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung

Hierfür arbeitet die Beistandsperson eng mit Betreuenden, involvierten Behörden und weiteren Stellen zusammen und übernimmt nötigenfalls eine Koordinationsfunktion. Bei UMA, denen Asyl gewährt (B-Ausweis) oder eine vorläufige Aufnahme erteilt wurde (F-Ausweis), hat der Beistand unter Miteinbezug der betreuenden Instanzen und weiteren Stellen insbesondere auch die soziale, sprachliche und berufliche Integration sicherzustellen. Zentrale Elemente der UMA-Beistandstätigkeit sind der persönliche, regelmässige und individuelle Kontakt des Beistands mit den UMA, die Erreichbarkeit des Beistands für die UMA und die institutionelle Unabhängigkeit der Stelle. Die Beistandschaft erlischt mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines UMA.